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Wintersportgesetz in Italien

Versicherung, Helmpflicht und Lawinenausrüstung: Was das Wintersportgesetz in Italien wirklich vorschreibt

 

Auch diese Saison ist das strenge Wintersportgesetz in Italien wieder Thema und sorgt für Verunsicherung unter Wintersportler*innen. Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen zur aktuellen Gesetzeslage und verrät, was es beim Skifahren, Tourengehen und Winterwandern in Italien zu beachten gilt.

Seit 1. Jänner 2022 gibt es in Italien ein neues Wintersportgesetz mit gravierenden Pflichten für alle Wintersportausübenden. Es gilt im gesamten Staatsgebiet Italiens und die wichtigsten Punkte sind eine verpflichtende Haftpflichtversicherung, Helmpflicht, Strafen bei Alkoholisierung und eine Lawinenausrüstungspflicht.

 

Welche Versicherung brauche ich als Wintersportler*in in Italien?

Jeder Nutzer eines Schigebietes muss im Besitz einer Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten sein. Die gesetzliche Regelung sieht keine Mindestdeckung vor. Schifahrende, die mit Kindern unterwegs sind, sollten prüfen, ob auch die eigenen Kinder vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Des Weiteren sollten Versicherungsnehmer überprüfen, ob ihr Versicherungsvertrag eventuelle Ausschlussklauseln für wintersportliche Aktivitäten, etwa für alpine Risikosportarten enthält (Anm.: Der notwendige Versicherungsschutz ist in einer Naturfreundemitgliedschaft inkludiert). Wer diese Versicherung nicht hat, kann sie an bestimmten Verkaufsstellen (auch für einzelne Tage) abschließen.

 

Die Betreiber von Schigebieten sind verpflichtet, den Kunden eine solche Haftpflichtversicherung beim Kauf des Schipasses anzubieten. Der Skifahrer kann die entsprechende Haftpflichtpolizze zusammen mit dem Skipass oder der Tageskarte erwerben.

 

Was gilt es bei der Helmpflicht zu beachten?

Es gilt für alle Pistennutzer (Ski-, Snowboard- und Rodelfahrer*innen) bis 18 Jahre eine Helmpflicht. Der Helm muss CE-zertifiziert sein. Andernfalls kann er durch die Verwaltung sichergestellt und eingezogen werden.

 

Welche weiteren Vorschriften sieht das italienische Gesetz vor?

Skifahren im Rauschzustand („stato di ebbrezza“) aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke oder toxischer Substanzen ist verboten. Zur Feststellung ermächtigt dieser Artikel auch zu Alkotests. Alkoholisierte Skifahrende haben ab 0,5 Promille eine Geldbuße zu entrichten, ab 0,8 Promille gilt die Tat als Straftat mit entsprechenden Maßnahmen. Unklarheiten in der Gesetzesauslegung lassen auch an eine 0,0-Promille Regelung denken.

 

Die Lawinenausrüstungsvorschriften gelten für Ski- und Schneeschuhtouren, aber auch für Winterwanderungen in Gebieten, in denen Lawinengefahr herrscht (= außerhalb der präparierten Gebiete). Es muss eine Ausrüstung mit LVS-Gerät, Sonde und Schaufel mitgeführt werden. Die Betreiber der Skianlagen müssen Informationen über die jeweilige Lawinensituation bereitstellen. Eine Konkretisierung des Begriffs Lawinengefahr findet sich nicht, denn das Gesetz nennt keine Gefahrenstufe.

 

Betrifft die Regelungen alle Wintersportler*innen, etwa beim Schneeschuhwandern?

Ja, wenn sie in lawinengefährdeten Gebieten unterwegs sind. Ab welcher Lawinenwarnstufe ist bis dato nicht geklärt.

 

Wie muss die Bestätigung der Haftpflichtversicherung aussehen?

Das Gesetz macht dazu keine Vorgaben.

In der Naturfreunde-Mitgliedschaft ist jedenfalls auch eine Haftpflichtversicherung inkludiert. Die Bestätigung der Haftpflichtversicherung für Naturfreunde Mitglieder ist hier auf Italienisch zum Herunterladen verfügbar. Bei Wintersportaktivitäten in Italien den Naturfreunde Mitgliederausweis und diese Bestätigung einfach ausgedruckt mitnehmen.

 

Wann muss man die gesetzlich vorgeschriebene Lawinenausrüstung dabeihaben?

Sobald man sich in Gebiete begibt, in denen Lawinengefahr herrscht. Dies gilt auch beim Wandern, selbst wenn man nur einen Waldweg entlang geht.

Skipisten gelten nicht als lawinengefährdet.

 

Welche Strafen drohen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden?

Möglich sind Geldstrafen und die Einziehung von Helmen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sowie von Skipässen und Tageskarten.

 

In den Strafbestimmungen ist vorgesehen, dass bei Verstößen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 bis 150 Euro fällig wird und der Skipass bzw. die Tageskarte eingezogen werden kann. Die Einziehung des Skipasses kann für bis zu 3 Tage oder bei schweren Vergehen dauerhaft erfolgen.

 

Wie ist die Rechtslage in Österreich? Gibt es vergleichbare Regelungen?

In Österreich kann es auch eine Wintersporthelmpflicht für Kinder und Jugendliche geben.

Die Helmpflicht gilt nur in folgenden Bundesländern: Salzburg, Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien. In Tirol und Vorarlberg gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung. Vorarlberg hat lediglich eine öffentliche Empfehlung für das Tragen von Skihelmen ausgesprochen. Die Wintersporthelmpflicht gilt für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im Rahmen der Wintersportausübung (Alpinschilauf und Snowboarden, aber auch beim Fahren mit anderen Wintersportgeräten, wie zum Beispiel Skibobs oder Rodeln).

 

Privat- und Sporthaftpflichtversicherungen sind für Wintersportler in Österreich nicht verpflichtend. Ausnahme: Nach den Motorschlittengesetzen der Länder kann eine Haftpflichtversicherung bei der Verwendung von Skidoos vorgeschrieben sein.

Alkohol auf der Skipiste ist in Österreich gesetzlich nicht geregelt, insofern es sich eben um Sportanlagen handelt. Fahrzeugsport auf Verkehrsflächen (z.B. Fahren mit Fatbikes auf Forststraßen) unterliegt aber den StVO-Bestimmungen (für Radfahrer*innen: 0,8 Promille).

 

Gesetzliche Mitführverpflichtungen in Bezug auf Lawinenausrüstungen finden sich in Österreich für Wintersportausübende nicht. Nur Berg- und Schiführer haben nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die erforderliche Ausrüstung und das Material für Erste Hilfe mitzuführen. 

 

 

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